GtDFmEloAufklVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 34 GtDFmEloAufklVDVVerhinderung, OrdnungsverstößeVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung · Abschnitt 4 § 33§ 35 KI-Hinweise anzeigen(1)Die §§ 53 und 54 gelten entsprechend. 0 0(2)Über die Folgen von Ordnungsverstößen entscheidet die Leitung der jeweiligen Ausbildungs- und Lehreinrichtung oder eine von ihr beauftragte Stelle.