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Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei der Laufbahnprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Laufbahnprüfung unter dem Vorbehalt der Entscheidung nach Absatz 2 gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der betreffenden Prüfungsleistung oder dem betreffenden Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ist nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils zu entscheiden. Die Entscheidung trifft beim schriftlichen Prüfungsteil das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Beim mündlichen Prüfungsteil entscheidet die Prüfungskommission.
Je nach Schwere des Verstoßes kann die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
die Wiederholung der Klausur, eines Prüfungsteils oder der Laufbahnprüfung anordnen,
die Klausur oder die mündliche Prüfung mit null Rangpunkten bewerten oder
die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 4 anzuhören.
Je nach der Schwere des Verstoßes kann die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes während der schriftlichen oder der praktischen Abschlussprüfung entscheidet das Prüfungsamt. Über das…
Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt. Das Prüfungsamt kann abhängig von der Schwere des Verstoßes
Eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der bei der Laufbahnprüfung täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch…
im Fall der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die betroffene Person die mündliche Prüfung absolviert hat, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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