Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung · Abschnitt 1
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 28) gewährt werden.
§ 4 GtDFmEloAufklVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen