§ 18 GtDITZBundVDV
Bewertung der berufspraktischen Studienzeiten, Bescheinigung
(1)
Nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts bewertet die Ausbildungsleitung die fachlichen Leistungen sowie die methodischen und die sozialen Kompetenzen der Anwärterinnen und Anwärter nach § 6 und erteilt hierüber eine Bescheinigung.
(2)
In der Bescheinigung nach Absatz 1 sind auch anzugeben:
1.
die Dauer und die Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts sowie
2.
die konkreten Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnitts.
(3)
Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.