§ 11 GtDWSVVDV
Praxisarbeiten während der berufspraktischen Ausbildung
(1)
Während der berufspraktischen Ausbildung sind mindestens zwei schriftliche Praxisarbeiten anzufertigen. Jede Praxisarbeit ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.
(2)
Wer an einer Praxisarbeit nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, diese nachzuholen. Ist die Praxisarbeit nicht spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung nachgeholt worden, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.