§ 16 GtDWSVVDV
Praxisarbeit
(1)
Während der berufspraktischen Studienzeit II ist eine schriftliche Praxisarbeit anzufertigen. Die Praxisarbeit ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.
(2)
§ 11 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Während der berufspraktischen Studienzeit II ist eine schriftliche Praxisarbeit anzufertigen. Die Praxisarbeit ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.
§ 11 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.