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Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes (§ 41 des Flurbereinigungsgesetzes) kann abgesehen werden.
Die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen ist eine gemeinschaftliche Angelegenheit der Teilnehmer, soweit nicht ein anderer die Herstellung übernimmt. Die gemeinschaftlichen Anlagen sind durch den Auseinandersetzungsplan (Flurbereinigungsplan) den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke, deren Interesse sie dienen, zu gemeinschaftlichem Eigentum zuzuteilen und von ihnen zu unterhalten, soweit nicht der Auseinandersetzungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes vorschreiben.
Den für die gemeinschaftlichen Anlagen benötigten Grund und Boden haben die Teilnehmer nach dem Verhältnis ihrer Teilnahmerechte aufzubringen. Wenn ein Teilnehmer auf Abfindung in Land verzichtet, ist er nicht zur Aufbringung von Grund und Boden für die gemeinschaftlichen Anlagen heranzuziehen.
Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die…
Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes…
Für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse dienen, wie öffentliche Wege, Straßen, Einrichtungen von Eisenbahnen,…
Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu…
Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) kann abgesehen werden. In diesem Fall sind die entsprechenden…
Die für das Unternehmen benötigten Flächen sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.