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Die Auseinandersetzungsbehörde muß Rechtsverhältnisse regeln, soweit es zur Ausführung der Auseinandersetzung notwendig ist. Sie kann auch, ohne daß ein notwendiger Zusammenhang vorliegt, Rechtsverhältnisse regeln, wenn das der besseren Regelung der Auseinandersetzung dient. In diese Regelung können auch Personen mit ihrer Zustimmung einbezogen werden, die nicht Teilnehmer des Auseinandersetzungsverfahrens sind.
In gemeinschaftlichen Angelegenheiten ist jeder der gemeinschaftlichen Bevollmächtigten befugt, die Teilnehmer Dritten gegenüber gerichtlich und…
Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden nach besonderen Gesetzen und Verordnungen durchführen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3), haben sie die dort…
Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer öffentlichen Versammlung ist aufgerufen, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, insbesondere Auskunft über…
Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich…
Auf die Verwaltung der durch das Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten und die Vertretung der Gesamtheit der hieran…
Die Ordnungsbehörden führen diese Aufgaben nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch. Soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.