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Der Jahreswert der abzulösenden Dienstbarkeiten ist nach der üblichen Art ihrer Ausübung, nötigenfalls durch Sachverständige, zu schätzen. Stellt die Auseinandersetzungsbehörde fest, daß über das Bestehen, den Inhalt oder den Umfang eines Rechts Streit besteht, so ordnet sie das Ruhen des Auseinandersetzungsverfahrens bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung an; sie kann nach Ablauf von fünf Jahren das Verfahren einstellen, wenn ihr bis dahin die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts nicht nachgewiesen worden ist.
Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Schätzung (§ 32 des Flurbereinigungsgesetzes) kann in einfach gelagerten Fällen mit Zustimmung der gemeinschaftlichen Bevollmächtigten mit der Bekanntgabe des Auseinandersetzungsplanes (Flurbereinigungsplanes) verbunden werden.
Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Schätzung (§ 32 des Flurbereinigungsgesetzes) kann mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes verbunden werden.
Über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Schätzung und den Auseinandersetzungsplan entscheidet die Spruchstelle für Flurbereinigung (§§ 2 ff. des…
Das Auseinandersetzungsverfahren wird von der Auseinandersetzungsbehörde durch Beschluß angeordnet; der Beschluß ist zu begründen. § 5 Abs. 1 und 2 des…
Über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Schätzung und den Auseinandersetzungsplan entscheidet die Spruchstelle für Flurbereinigung (§§ 2ff. des…
Für die Einstellung des Verfahrens (§ 9 des Flurbereinigungsgesetzes) ist die Auseinandersetzungsbehörde zuständig.
Die in § 32 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes vorgeschriebene Auslegung der Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung zur Einsichtnahme für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.