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Abfindungen in Land sollen nur ausgewiesen werden, soweit hierdurch Grundstücke nicht unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt werden.
Teilnehmer, die nach Absatz 1 nicht in Land abgefunden werden können, sind für den entstandenen Rechtsverlust in Geld zu entschädigen,
wenn sie mit einer Geldentschädigung einverstanden sind oder
wenn die Gemeinheitsteilung im landeskulturellen Interesse geboten ist.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Verfahren einzustellen.
Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht durch neue Rechte ersetzt werden, sind bei der Enteignung eines Grundstücks gesondert zu entschädigen
Die Entschädigung nach § 12 Abs. 2 bemißt sich nach dem gemeinen Wert des entzogenen Rechts. Besondere Vermögensnachteile, die darüber hinaus durch den…
Wertsteigerungen eines Grundstücks, die in der Aussicht auf eine Änderung der zulässigen Nutzung eingetreten sind, wenn die Änderung nicht in absehbarer Zeit zu…
Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so sollen dingliche oder persönliche Rechte, soweit sie nicht an dem zu enteignenden Grundstück aufrechterhalten…
Soweit erforderlich, ist
wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.