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Auf die Verwaltung der durch das Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten und die Vertretung der Gesamtheit der hieran Beteiligten finden die Vorschriften des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 9. April 1956 (GS. NW. S. 740) entsprechende Anwendung. Soweit in diesem Gesetz auf den Rezeß Bezug genommen ist, ist an seiner Stelle der Auseinandersetzungsplan maßgebend.
Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066) beantragte…
Das Auseinandersetzungsverfahren wird von der Auseinandersetzungsbehörde durch Beschluß angeordnet; der Beschluß ist zu begründen. § 5 Abs. 1 und 2 des…
Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten werden nach Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens durch die Gemeinde verwaltet. Auf die Verwaltung finden die in…
Die Auseinandersetzungsbehörde muß Rechtsverhältnisse regeln, soweit es zur Ausführung der Auseinandersetzung notwendig ist. Sie kann auch, ohne daß ein…
Gemeinschaftliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Wege, Gewässer und andere Anlagen, die nach den Festsetzungen im Rezeß eines…
Soweit im Rentenübernahme- und Rentengutsverfahren (§ 8 Abs. 1 und 3 und § 10 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank vom 7. Dezember 1939…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.