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Ständige Abgaben in Geld, Dienst- oder Sachleistungen, die als privatrechtliche Reallasten auf Grundstücken ruhen, können abgelöst werden, wenn der Berechtigte und der Verpflichtete über die Art und Höhe der Ablösung einig sind.
Als Ablösungsentschädigung kann nur ein bestimmter Geldbetrag oder die Entrichtung einer Geldrente für die Dauer von höchstens 30 Jahren vereinbart werden. Die Geldrente kann als Reallast auf dem Grundstück des Verpflichteten bestellt werden.
Die landwirtschaftlichen Altschulden können auf Antrag durch einmalige Zahlung eines für jeden Kreditnehmer gesondert bestimmten Betrages abgelöst werden…
Die Übertragung zu Eigentum eines Grundstücks gegen Übernahme einer festen Geldrente (Rentengut), deren Ablösbarkeit von der Zustimmung beider Teile abhängig…
Eine neu auferlegte Geldrente ist der Eigentümer nach vorgängiger sechsmonatiger Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrag abzulösen berechtigt, sofern nicht ein…
Eine neu auferlegte Geldrente ist der Eigentümer nach vorgängiger sechsmonatiger Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrag abzulösen berechtigt, sofern nicht ein…
Die Entschädigung ist in Geld zu gewähren. Hat die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme der Ordnungsbehörde die Aufhebung oder Verminderung der…
Ist ein dem Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Vertragsteile auf demselben Grundstück infolge des Verhaltens des Verpflichteten oder einer zu seinem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.