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Nutzungsrechte von Gemeindebürgern oder bestimmten Gruppen von Gemeindebürgern an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Gemeinde (Gemeindegliedervermögen, Gemeindegliederklassenvermögen) können auf Antrag der Gemeinde oder der Mehrheit der Nutzungsberechtigten nach den Vorschriften des Ersten Abschnittes dieses Gesetzes abgelöst werden; das gilt auch dann, wenn diese Rechte Reallasten oder reallastenähnlich sind. Die Mehrheit der Nutzungsberechtigten wird nach den Anteilen am Gesamtnutzungsrecht ermittelt. Abfindungen in Waldgrundstücken dürfen den Berechtigten nur als Eigentum zur gesamten Hand zugeteilt werden.
Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt wird (Absatz 1) oder einem Eigentümer für sein Grundstück mehrere neue Grundstücke zugeteilt werden, so kann die…
Gemeindegliedervermögen darf nicht in Privatvermögen der Nutzungsberechtigten umgewandelt werden. Es kann in freies Gemeindevermögen umgewandelt werden, wenn…
Ist ein anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter, so kann er mit Einverständnis des Eigentümers für die Dauer der Nutzungsberechtigung dessen Rechte und…
Ständige Abgaben in Geld, Dienst- oder Sachleistungen, die als privatrechtliche Reallasten auf Grundstücken ruhen, können abgelöst werden, wenn der Berechtigte…
Mit der Entstehung der Waldgenossenschaft geht das Eigentum an den eingebrachten Grundstücken auf die Mitglieder zur gesamten Hand als Gemeinschaftsvermögen…
Das Verfahren über die Ablösung von Reallasten richtet sich nach den für die Gemeinheitsteilung maßgebenden Vorschriften. Dritter Abschnitt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.