Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mitglieder der Waldwirtschaftsgenossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der zusammengeschlossenen Grundstücke. Die Satzung kann den Beitritt von Eigentümern anderer Grundstücke als Mitglieder regeln.
Ist ein anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter, so kann er mit Einverständnis des Eigentümers für die Dauer der Nutzungsberechtigung dessen Rechte und Pflichten übernehmen. Die Übernahme der Rechte und Pflichten durch den Nutzungsberechtigten sowie das Einverständnis des Eigentümers sind schriftlich gegenüber der Waldwirtschaftsgenossenschaft zu erklären.
Mitglieder eines Forstbetriebsverbands sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke. Ist ein anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter, so kann er für…
Die Waldwirtschaftsgenossenschaft ist eine Vereinigung von Waldeigentümern in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Mit der Entstehung der Waldgenossenschaft geht das Eigentum an den eingebrachten Grundstücken auf die Mitglieder zur gesamten Hand als Gemeinschaftsvermögen…
Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Satzung kann bestimmen, daß sie sich durch…
Die Waldwirtschaftsgenossenschaft kann für einzelne Veranstaltungen oder Maßnahmen von den Mitgliedern Beiträge oder Gebühren erheben.
den Erwerb von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten für die Waldwirtschaftsgenossenschaft sowie die Veräußerung und die Belastung von Grundeigentum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.