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Das Auseinandersetzungsverfahren wird von der Auseinandersetzungsbehörde durch Beschluß angeordnet; der Beschluß ist zu begründen. § 5 Abs. 1 und 2 des Flurbereinigungsgesetzes finden keine Anwendung.
Der Antrag auf Gemeinheitsteilung soll zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft dartut, daß die Gemeinheitsteilung sich verwirklichen läßt. Die Zurückweisung des Antrages ist zu begründen; sie ist dem Antragsteller bekanntzumachen.
Der Antrag soll abgelehnt werden, soweit die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.
Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, oder…
Für die Durchführung der Gemeinheitsteilungen (Auseinandersetzungsverfahren) sind die Flurbereinigungsbehörden als Auseinandersetzungsbehören und das für…
Die Zusammenlegung wird von der Flurbereinigungsbehörde durch Beschluss angeordnet. Der Beschluß ist zu begründen. § 5 Abs. 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes…
Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die…
Der Beschluß der Einigungsstelle ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Er bindet diese, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 5 enthält;…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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