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Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt oder eine andere durch die Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle nach Maßgabe der jeweils für sie geltenden Verfahrensordnung durch. Unter mehreren anerkannten Gütestellen hat die antragstellende Partei die Auswahl.
Das Erfordernis eines Einigungsversuchs von einer solchen Stelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, ihren Streit vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, beizulegen.
Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt oder eine andere durch die Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle nach Maßgabe der…
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn…
Die Schiedsstelle wirkt auf eine gütliche Beilegung des Streitfalls hin.
Das Schlichtungsverfahren führen die nach der Saarländischen Schiedsordnung bestellten Schiedspersonen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des zweiten…
Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt durch. Seine Aufgaben werden von Schiedspersonen wahrgenommen.
Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entfällt, wenn die Parteien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.