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Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch ist den Parteien von der anerkannten Gütestelle eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
Die Bescheinigung muss enthalten
Name und Anschrift der Parteien,
Angaben über den Gegenstand des Streites, insbesondere die Anträge.
Außerdem sollen Beginn und Ende des Verfahrens vermerkt werden.
Das Scheitern einer Streitschlichtung von einer sonstigen Gütestelle ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.
Abschnitt:
Übergangsbestimmungen
Das Scheitern einer Streitschlichtung von einer sonstigen Gütestelle ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.…
Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung nach Absatz 2 als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des…
Eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ist auf Antrag auszustellen
Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs wird nur auf Antrag erteilt, wenn
Wird ein Schlichtungsverfahren sowohl in einer Strafsache als auch in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit (§ 13) durchgeführt, so richtet sich das…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid. Soweit nicht durch einstimmigen Beschluss des Prüfungsausschusses das Vorliegen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.