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Die Bodenrichtwerte und die sonstigen Daten der Wertermittlung sind bis spätestens 31. Mai des Kalenderjahres der Ermittlung in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Art der Veröffentlichung und der Hinweis auf das Recht, Auskunft über die Bodenrichtwerte und die sonstigen Daten der Wertermittlung bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu erhalten, sind ortsüblich bekannt zu machen.