Gesetze
Gesetz wird geladen …
Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie öffentlich bestellten und vereidigten oder gerichtlich bestellten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen sind im Einzelfall auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird und die sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet ist. Die Auskünfte dürfen nur grundstücksbezogen erteilt werden. Der Name und die Anschrift des Eigentümers oder sonstiger berechtigter Personen dürfen nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
Anderen Stellen und Personen sind nach Maßgabe des Absatzes 1 nur solche Auskünfte zu erteilen, die Rückschlüsse auf den Eigentümer nicht ermöglichen.
Die Rechte der Finanzämter auf Übermittlung der Kaufpreissammlung sowie der Gerichte und Staatsanwaltschaften auf die Vorlage von Urkunden und Akten nach § 195 Abs. 2 BauGB bleiben unberührt.