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Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung ist verpflichtet, auf Verlangen dem jeweils zuständigen Gutachterausschuss Daten über Kapitalbeträge nach § 40 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG), Verwertungserlöse nach § 54 Abs. 2 FlurbG sowie über Geldentschädigungen nach § 88 Nr. 4 und § 89 FlurbG mitzuteilen.