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Erfüllen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, die zuvor bereits eine Tätigkeit in der Justiz Nordrhein-Westfalen ausgeübt haben, die an sie zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringen sie fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann ihre Zulassung zur Einführungszeit widerrufen werden. Die Zulassung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers ist zu widerrufen, wenn der Abbruch der Einführungszeit von ihr oder ihm beantragt wird.
Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Wird die Zulassung zur Einführungszeit widerrufen, so übernimmt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eine ihrer oder seiner früheren Verwendung entsprechende Tätigkeit. Abschnitt 4 Gerichtsvollzieherprüfung
Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter die an sie oder ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder…
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht zur Einführungszeit zugelassen werden, aber zuvor bereits eine Tätigkeit in der Justiz Nordrhein-Westfalen ausgeübt…
Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer nicht hinreichend vorbereitet, so verweist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts sie oder ihn in…
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die…
Hat der Prüfling die Prüfung endgültig nicht bestanden, übernimmt er, sofern er zuvor bereits eine Tätigkeit in der Justiz Nordrhein-Westfalen ausgeübt hat,…
Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er kann bei Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 2 die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.