§ 14 Abs. 2 SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
Über die Zulassung zur Laufbahnprüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Zugelassen wird, wer bis zur Entscheidung über die Zulassung den Vorbereitungsdienst…
§ 21 Abs. 1 SächsAPO-Justiz-JVDPrüfungsverhinderung
Können einzelne Prüfungsteilnehmende nach der Zulassung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die schriftliche oder mündliche Prüfung nicht oder nicht…
§ 46 Abs. 5 SächsJAPOSächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
Die Zulassung zur Prüfung ist zu widerrufen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst…
§ 9 Abs. 5 JAGGesetz Nr. 1228 über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) Vom 6. Juli 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 2015
1Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt. 2Aus besonderem Grund kann die…
§ 29 Abs. 5 JFWAPVO SNJustizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Entscheidung über die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung oder ein Widerruf ist jeweils zu begründen.