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Jede Ausbilderin und jeder Ausbilder hat sich in einem eingehenden Zeugnis zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Leistungen, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers zu äußern. Das Zeugnis schließt mit einer der in Absatz 3 genannten Noten mit Punktzahlen ab.
Am Ende des zweiten und vierten Ausbildungsabschnitts ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer durch die Leiterin oder den Leiter des Amtsgerichts, bei dem sie oder er ausgebildet worden ist, am Ende des Begleitunterrichts im zweiten Ausbildungsabschnitt durch dessen Leiterin oder Leiter und am Ende des ersten, dritten sowie des fünften Ausbildungsabschnitts durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlusszeugnis zu beurteilen. Die Abschlusszeugnisse sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten.
Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten: sehr gut eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte, gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte, vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte, befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte, ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte, mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkte, ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte.
Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen: 14,00 bis 18,00: sehr gut, 11,50 bis 13,99: gut, 9,00 bis 11,49: vollbefriedigend, 6,50 bis 8,99: befriedigend, 4,00 bis 6,49: ausreichend, 1,50 bis 3,99: mangelhaft, 0 bis 1,49: ungenügend.
Jedes Zeugnis ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zur Kenntnisnahme vorzulegen. Es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse und etwaige Gegenäußerungen sind in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
In der Beurteilung soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der…
Das Zeugnis enthält neben einer Gesamtnote auch Noten für die einzelnen Fächer, die Bildungswissenschaften, die Master-Arbeit sowie fachpraktische Prüfungen…
Jede/jeder, der/dem eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens einen Monat zur Ausbildung zugewiesen ist, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über deren…
Die Punktwerte nach Absatz 2 werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilverhältnis zu einem Punktwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Dem ermittelten…
Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen: 14,00 - 18,00…
Zeugnisse erhalten die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern als Zeugnisnoten. Hierfür gelten folgende Notenstufen: sehr gut (1) = eine den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.