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Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 29 findet Anwendung.
Die weitere Einführungszeit beträgt mindestens vier und höchstens zwölf Monate. Art und Dauer bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses nach § 33 Absatz 2 berücksichtigen.
Hat der Prüfling die Prüfung endgültig nicht bestanden, übernimmt er, sofern er zuvor bereits eine Tätigkeit in der Justiz Nordrhein-Westfalen ausgeübt hat, eine seiner früheren Verwendung entsprechende Tätigkeit. War er zuvor nicht in der Justiz Nordrhein-Westfalen tätig, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts über seinen Verbleib im Justizdienst.
Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, so darf der Prüfling sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, einzelne…
Die weitere Einführungszeit beträgt höchstens drei Monate. Art und Dauer bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er soll…
Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können…
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist…
Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über das…
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.