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Die mit Erfolg geprüften Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Einführungszeit sind möglichst im Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden.
Beamtinnen und Beamte führen während der Zeit, in der sie im Gerichtsvollzieherdienst verwendet werden, die Dienstbezeichnung „beauftragte Gerichtsvollzieherin“ oder „beauftragter Gerichtsvollzieher“, abgekürzt „Gerichtsvollzieherin (b)“ oder „Gerichtsvollzieher (b)“, sonst die bisherige Amtsbezeichnung oder Dienstbezeichnung. Die Ernennung zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher soll regelmäßig erst nach einer selbstständigen Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin (b) oder Gerichtsvollzieher (b) von mindestens einem Jahr nach der Einführungszeit erfolgen.
Mit Erfolg geprüfte Beschäftigte sind in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen und zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher zu ernennen. Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Abschnitt 5 Regelungen für Menschen mit Behinderungen
Zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher kann auch ernannt werden, wer die Prüfung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes…
Sonstige Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1 Nummer 2 müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen und sich in einer für den Gerichtsvollzieherdienst…
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen einen möglichst umfassenden Überblick über den Beruf einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers…
Die eingestellten Bewerberinnen und Bewerber führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Gerichtsvollzieheranwärterin“ oder…
Zeiten einer Tätigkeit als beauftragte Gerichtsvollzieherin oder beauftragter Gerichtsvollzieher vor der Einführungszeit können ganz oder teilweise auf den…
Zur Einführungszeit kann auch eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der die Prüfung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.