Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung
der geförderten Vorhaben,
der Summe der für die geförderten Vorhaben jeweils angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie
der Summe der aus den Finanzhilfen jeweils ausgezahlten Zuwendungen, und
der zweckentsprechenden Verwendung der ausgezahlten Zuwendungen und des Ergebnisses des jeweiligen Schlussverwendungsnachweises.
Ein weitergehender Verwendungsnachweis der Länder entfällt.
Der Zuwendungsempfänger hat der Landesdirektion Sachsen die ordnungsgemäße Verwendung der Förderung nach den §§ 8 bis 11 und 14 bis zum 30. Juni des auf das…
Zuwendungen an Kommunen (Gemeinden und Landkreise) sollen bis zur Höhe von 6 Millionen Euro grundsätzlich als Festbetragsförderung gewährt werden. Der…
Für die Fördermittel nach § 15 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Verwendungsnachweis gegenüber der zuständigen Behörde jährlich zu erbringen ist.
Vereinfachungen im Zuwendungs- und Verwendungsnachweisverfahren Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung bedarf es des Einvernehmens des…
Ein zahlenmäßiger Nachweis über die Verwendung der Mittel ist abweichend von Nummer 10 und Anlage 2 Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.