§ 10 GVFG
Zweckbindung und Verteilung der Mittel
(1)
Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes stehen folgende Beträge zur Verfügung: Der Betrag nach Nummer 3 steigt ab dem Jahr 2026 jährlich um 1,8 Prozent.
1.
im Jahr 2020 insgesamt 665,134 Millionen Euro,
2.
in den Jahren 2021 bis 2024 jährlich 1 000 Millionen Euro und
3.
im Jahr 2025 jährlich 2 000 Millionen Euro.
(2)
(3)
(weggefallen)
(4)
(weggefallen)