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Sperrung von Zuwendungen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung, sogenannte institutionelle Förderung, sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde gebilligt worden ist. Abweichungen von Haushalts- und Wirtschaftsplänen, die vom Ministerium der Finanzen der Veranschlagung der Ausgabe für die Zuwendung zugrunde gelegt worden sind, bedürfen vor Aufhebung der Sperre dessen Einwilligung.
Besserstellungsverbot Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ihre beziehungsweise seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung an Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, mit der Maßgabe, dass die auf die Besserstellung entfallenden Ausgaben vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung nicht zuwendungsfähig sind. Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zugelassen werden. Sind vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes nicht vorhanden, ist die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zum Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erforderlich. Die Einwilligung soll mit der Maßgabe verbunden werden, dass nur ein Teil der aus dem Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erwachsenden Ausgaben zuwendungsfähig ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Universitätskliniken im Sinne des § 31a des Hochschulgesetzes.
Ausnahmen von der Erbringung des kommunalen Eigenanteils Abweichend von Nummer 2.3.4 und Nummer 2.4 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 MBl. NRW. S. 445 zuletzt geändert durch Runderlass vom 29. Februar 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 429) kann der Förderrahmen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Zweckgebundene Spenden und eingeworbene Sponsorenmittel können für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben und einen verbleibenden Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers ersetzen. Diese Regelungen gehen abweichenden Bestimmungen bezüglich der Erbringung des kommunalen Eigenanteils in Förderrichtlinien vor.
Vereinfachungen im Zuwendungs- und Verwendungsnachweisverfahren Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung bedarf es des Einvernehmens des Landesrechnungshofes für Regelungen des Verwendungsnachweises nicht, wenn das Ministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung von Vereinfachungen im Zuwendungs- und Verwendungsnachweisverfahren erlässt.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht…
Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 14 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen…
Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen…
[1]Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung…
Nach den §§ 45c und 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch können unter Beachtung der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April…
Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn insgesamt mehr als 50…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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