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Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:
bei dem Bundesgerichtshof durch einen Generalbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte;
bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;
bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte.
Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den Strafsachen, die zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der Amtsgerichte gehören.
Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts und im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht übertragen werden.
Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 gelten für die in der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft wahrzunehmenden Aufgaben entsprechend. Ausnahmsweise können auch…
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem…
Amtsanwälte können das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten versehen.
Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen von den Gerichten unabhängig.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.