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Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.
der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht über die Staatsanwaltschaften und der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht über die…
die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt für die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften und die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der…
bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;
Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte sind Beamte.
Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten sind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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