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Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 gelten für die in der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft wahrzunehmenden Aufgaben entsprechend. Ausnahmsweise können auch Angestellte mit bestimmten Aufgaben der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft betraut werden; insoweit gilt § 10 Abs. 3 sinngemäß. Vierter Abschnitt Gerichtsvollzieher