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Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten. In Gewaltschutzsachen soll das Gericht auf Verlangen des Antragstellers einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit gestatten.
Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt.
1Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. 2Sie ist auszuschließen, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen eines…
1Die Sitzungen des Rechtsausschusses sind öffentlich. 2Der Rechtsausschuss kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn eine der Voraussetzungen des § 172 des…
Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen eines Einzelnen dies gebieten oder…
Die Beratungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Öffentlichkeit zugelassen wird. Die Öffentlichkeit…
Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Das Gericht kann einzelnen Personen, die ein sachliches oder persönliches Interesse nachweisen, auf Antrag die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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