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Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.
1Die Beweisaufnahme erfolgt in öffentlicher Verhandlung. 2Über die Zulässigkeit von Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.
1Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. 2Sie ist auszuschließen, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen eines Einzelnen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. 3Aus denselben Gründen können auch einzelne Personen ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit in nicht öffentlicher Sitzung.
Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen sowie Vorgänge und Dokumente, können durch Beschluss des Untersuchungsausschusses für geheim oder vertraulich erklärt werden.