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Im übrigen wird die Zuständigkeit und der Geschäftskreis der Amtsgerichte durch die Vorschriften dieses Gesetzes und der Prozeßordnungen bestimmt.
Sonstige landesrechtliche Vorschriften, nach denen die Amtsgerichte zuständig sind, bleiben unberührt.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über jedoch in den in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Verfahren nur, soweit…
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist tätig.
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte aus den Bezirken mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht übertragen. Sie kann eine solche Bestimmung…
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nummer 1 bis 4 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14, 16 und 17 anderen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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