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Die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden wie folgt zugewiesen:
dem Amtsgericht Homburg die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für die Bezirke der Amtsgerichte Homburg und St. Ingbert,
dem Amtsgericht St. Wendel die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für die Bezirke der Amtsgerichte Ottweiler und St. Wendel,
den übrigen Amtsgerichten die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für ihren jeweiligen Bezirk.
Den nach Absatz 1 zuständigen Gerichten werden auch die folgenden zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Handelssachen mit Ausnahme der Zustellungsanträge zugewiesen:
eingehende Ersuchen aus dem Inland,
eingehende Ersuchen nach § 1074 Absatz 1 der Zivilprozessordnung,
eingehende Ersuchen nach Artikel 8 und 9 Absatz 1 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl. 1958 II S. 576).
Abweichend von Absatz 1 werden die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für die Bezirke sämtlicher Amtsgerichte im Saarland wie folgt zugewiesen:
dem Amtsgericht Lebach die Streitigkeiten über Honorarforderungen von Personen, für die eine besondere Honorar- oder Tarifordnung gilt,
dem Amtsgericht Neunkirchen die Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
dem Amtsgericht Saarbrücken die Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche aus Reiseverträgen im Sinne des § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Reisevermittlungsverträge zum Gegenstand haben (Reisevertragssachen).
Soweit bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in einzelnen Rechtsgebieten für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte abweichend von Absatz 1 durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einem von ihnen zugewiesen sind, geht diese Zuweisung Absatz 1 vor.
Sonstige landesrechtliche Vorschriften, nach denen die Amtsgerichte zuständig sind, bleiben unberührt.