§ 32 Abs. 1 GntDSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Darüber hinaus kann eine nicht bestandene Modulprüfung jeweils in einem Pflichtmodul und in…
§ 19 Abs. 1 GntDAIVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Eine nicht bestandene Modulprüfung kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung…
§ 38 Abs. 1 GntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.
§ 17 Abs. 4 HArchDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
Modulprüfungen und Prüfungsteile können jeweils einmal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen sind zeitnah nach der nicht bestandenen Prüfung anzubieten.…
§ 7 Abs. 5 GesFBerWeitBDV SLVerordnung zur Durchführung der Weiterbildung - Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe - Vom 27. September 2005*
Eine nicht bestandene Modulprüfung kann auf Antrag unter Beibehaltung der ursprünglich gewählten Prüfungsform einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung…