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Jedes Modul der Weiterbildung nach § 6 Absatz 2 schließt mit einer Modulprüfung ab. Die Modulprüfungen dienen der Leistungsüberprüfung im Rahmen der Weiterbildung. Sie finden wahlweise als schriftliche, mündliche oder praktische Prüfungen statt. Die Weiterbildungseinrichtung führt innerhalb der drei Modulprüfungen mindestens zwei Prüfungsvarianten durch. Die Ergebnisse aus den Modulprüfungen sind durch die Weiterbildungseinrichtung nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 zu benoten und mit einer Modulbescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 auszuweisen.
als schriftliche Prüfung von 90 Minuten Dauer oder als eine schriftliche Hausarbeit von maximal 15 Seiten,
als praktische Prüfung aus einer Praxissituation mit einem anschließenden Reflexionsgespräch von mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten Dauer oder
als mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
Die Anforderungen in den Modulprüfungen richten sich nach den Inhalten der Lehrveranstaltungen und den Handlungskompetenzen, die in den entsprechenden Modulen ausgewiesen sind.
Die Modulprüfungen sind nicht öffentlich. Die zuständige Behörde ist berechtigt, eine Beauftragte als Beobachterin oder einen Beauftragten als Beobachter zu entsenden. § 8 dieser Verordnung findet entsprechende Anwendung.
Eine Modulprüfung gilt als bestanden, wenn sie mit einer mindestens „ausreichenden“ Leistung (mindestens 4,0 Punkte) benotet wurde.
Eine nicht bestandene Modulprüfung kann auf Antrag unter Beibehaltung der ursprünglich gewählten Prüfungsform einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung soll an derselben Weiterbildungseinrichtung durchgeführt werden. § 11 gilt entsprechend.
Die Termine für die Modulprüfungen sind im Unterrichtsplan auszuweisen.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.