GVIDVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 47 GVIDVDVBachelorarbeitVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes · Abschnitt 4, Unterabschnitt 3§ 48 Die Bachelorarbeit besteht aus der Bachelorthesis, ihrer mündlichen Präsentation und mündlichen Verteidigung.§ 48