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Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie für die Erledigung der Aufträge im Kalenderjahr vereinnahmten Gebühren und an den von ihnen erhobenen Dokumentenpauschalen (Gebührenanteil).
Der Gebührenanteil wird festgesetzt auf 65 Prozent der Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen im Kalenderjahr (Bemessungszeitraum).
Aus dieser Vergütung sind auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros sowie bei Nachtdienst, zu bestreiten. Im Übrigen verbleibt die Vergütung den Gerichtsvollziehern als Ansporn für ihre Vollstreckungstätigkeit. Eine zusätzliche Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt. Besondere Bestimmungen, nach denen den Gerichtsvollziehern die von ihnen bei der Erledigung der Aufträge vereinnahmten Auslagen nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz ganz oder teilweise überlassen werden, bleiben unberührt.