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Reichen die nach den §§ 1 und 2 zustehenden Vergütungsbeträge aus Gründen, die der Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten hat, nicht aus, die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros zu bestreiten, kann abweichend von den §§ 1 und 2 auf Antrag eine besondere Vergütung festgesetzt werden. Der Gerichtsvollzieher hat den Anfall der entstandenen höheren typischen Aufwendungen nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten eingehend darzulegen.