§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt,
§ 1 Nr. 2 APOWD NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
in charakterlicher, geistiger, körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist,
§ 4 Abs. 2 MWDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes
Bewerberinnen und Bewerber für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr müssen zusätzlich
§ 4 LAP-gbautDVVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 HADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst
die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt,