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Zur Ausbildung für die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen kann zugelassen werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
in charakterlicher, geistiger, körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist,
mindestens
einen mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder
im Zeitpunkt der Einstellung das 20. Lebensjahr vollendet hat und
in der geforderten Fachrichtung
die Meisterprüfung bestanden hat oder
die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder als staatlich geprüfter Techniker bestanden hat und über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung verfügt.
eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie
einen mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder…
den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule nachweist oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie
eine Berufsausbildung abgeschlossen sowie
3. a) die Fachoberschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder b) einen erfolgreichen Hauptschulabschluss hat oder einen als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.