GWDAPrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 GWDAPrVUrlaubVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes · Teil 1 § 6§ 8 Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.