Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen Vom 21. März 2017
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 5 NiSGZustV SL
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