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Bei Abstimmungen der Klassenkonferenz im Rahmen dieser Zeugnis- und Versetzungsordnung fällt auf jedes Fach, in dem die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler unterrichtet wurde, eine Stimme; die oder der Vorsitzende hat Stimmrecht, auch wenn sie oder er nicht in der Klasse unterrichtet; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Sechster Abschnitt Schlussvorschriften