Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Behörde nach dem Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen Vom 14. Juni 1978
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 HaagÜbkAGZBehV SL
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