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Der Ausfallfonds dient als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes dazu, die Kreditausfallrisiken der gewährten Studienbeitragsdarlehen nach § 18 des Hochschulabgabengesetzes abzusichern.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden für jedes Rechnungsjahr im Wirtschaftsplan des Kapitels 06 109 (Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen) ausgewiesen.
Die Verwaltung des Ausfallfonds kann sein Vermögen mündelsicher im Sinne des § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuches anlegen. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium dem Ausfallfonds eine andere Anlage gestatten, wenn die beabsichtigte Art der Anlage nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht zuwiderläuft.
Der als Sondervermögen des Landes errichtete „Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen“ ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes. Der Fonds dient…
Der Ausfallfonds hat insbesondere die Aufgabe, die mit der Bereitstellung der Darlehen nach § 6 Satz 3 verbundenen Risiken und Kosten zu tragen; darunter fallen…
Verwaltung des Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen (Übernahme und Regulierung notleidender Darlehensforderungen aus dem Studienbeitragsdarlehen sowie…
Der Ausfallfonds zahlt der NRW.Bank die Darlehens- und Zinsschuld einer Darlehensnehmerin oder eines Darlehensnehmers in der Höhe, in der nach Maßgabe des § 15…
Die Landesbank Saar verwaltet den Ausfallfonds mit banküblicher Sorgfalt. Die abgeführten Umlagen und das sonstige Vermögen sind mündelsicher im Sinne des §…
die an den Ausfallfonds abgetretenen Ansprüche im Zusammenhang mit Studienbeitragsdarlehen (§§ 17 und 18 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz vom 21.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.