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Für alle saarländischen Hochschulen wird ein gemeinsamer Ausfallfonds als nichtrechtsfähiges Sondervermögen errichtet. Der Ausfallfonds wird von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde verwaltet. Er kann in eigenem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann die Wahrnehmung der Verwaltung des Ausfallfonds ganz oder teilweise jederzeit widerruflich an eine dritte Stelle zu treuen Händen übertragen. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.
Der Ausfallfonds hat insbesondere die Aufgabe, die mit der Bereitstellung der Darlehen nach § 6 Satz 3 verbundenen Risiken und Kosten zu tragen; darunter fallen insbesondere die Sicherung des Ausfalls bei der Rückzahlung und die Verwaltung der dafür an ihn abgetretenen Rückzahlungsansprüche. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Ausfallfonds Umlagen bei den Hochschulen aus deren Einnahmen aus Studiengebühren. Die Ausstattung des Ausfallfonds wird jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend angepasst.
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Ausfallfonds bestimmt sich nach den Grundsätzen der Landeshaushaltsordnung. Die das Sondervermögen verwaltende Stelle erstellt am Ende jeden Rechnungsjahres eine Jahresrechnung.
Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden. Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet nur dieses. Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Saarlandes.