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Der Ausfallfonds nach § 8 des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes wird zum 1. Juni 2007 errichtet. Die Verwaltung des Ausfallfonds wird der Landesbank Saar übertragen.
Die Hochschulen führen eine Umlage von 30 v. H. der Darlehenssumme, die von den Studierenden der jeweiligen Hochschule aufgrund eines Darlehens nach dieser Verordnung aufgenommen wurde, an den Ausfallfonds ab. Die Umlagen sind bis zum 15. Dezember bzw. bis zum 15. Juni des jeweiligen Semesters zu zahlen.
Die Landesbank Saar verwaltet den Ausfallfonds mit banküblicher Sorgfalt. Die abgeführten Umlagen und das sonstige Vermögen sind mündelsicher im Sinne des § 1807 Bürgerliches Gesetzbuch anzulegen. Das Ministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit den Hochschulen eine andere Anlage gestatten, wenn die beabsichtigte Anlage nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht zuwiderläuft. Die Erträge wachsen dem Ausfallfonds zu. Die Kosten der Verwaltung durch die Landesbank Saar trägt der Ausfallfonds. Näheres wird in einer Vereinbarung mit der Landesbank Saar geregelt.
Die Hochschulen teilen dem Ministerium für Wirtschaft jeweils bis zum Stichtag nach Absatz 2 Satz 2 die Anzahl der gebührenpflichtigen Studierenden und die Höhe der Gebühreneinnahmen mit.
Die Landesbank Saar teilt dem Ministerium für Wirtschaft unverzüglich mit, wenn eine ausreichende Ausstattung des Ausfallfonds nicht mehr gewährleistet scheint. Sie gibt gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft jährlich einen Rechenschaftsbericht zur Entwicklung des Ausfallfonds ab. Hierbei sind insbesondere die Höhe der bisherigen Inanspruchnahme des Ausfallfonds und die angefallenen Kosten einzubeziehen. Das Ministerium für Wirtschaft leitet den Rechenschaftsbericht an die Hochschulen weiter.
Das Ministerium für Wirtschaft überprüft jährlich die Höhe der Umlage für den Ausfallfonds und passt sie bei Bedarf nach Anhörung der Hochschulen an. Übersteigt die Ausstattung des Ausfallfonds den voraussichtlichen Mittelbedarf, fließen nicht benötigte Rücklagen an die Hochschulen entsprechend ihrem Anteil an den Einzahlungen zurück.