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Öffentliche Stellen, insbesondere die staatlichen Prüfungsämter, haben an die Hochschule oder an die NRW.Bank auf Anforderung des Empfängers diejenigen personenbezogenen Daten der Studierenden zu übermitteln, die die Hochschule oder die NRW.Bank zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigen.
Öffentliche Stellen, insbesondere die staatlichen Prüfungsämter, haben an die Hochschule oder das Kreditinstitut nach § 5 Abs. 1 auf Anforderung diejenigen…
Die Hochschulen und die NRW.Bank sind verpflichtet, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, wenn die Übermittlung zur rechtmäßigen Erfüllung der der…
Daten, die Hochschulen an andere Einrichtungen übermitteln, und Daten mit Hochschulbezug, die andere Einrichtungen des Landes, insbesondere staatliche…
Öffentliche Stellen können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von sich aus personenbezogene Daten an die Polizei übermitteln, wenn dies zur…
Öffentliche Stellen können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von sich aus personenbezogene Daten an die Ordnungsbehörden übermitteln, wenn dies…
1Die Hochschule errichtet zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Informationssystem, das die Grunddaten der Hochschule enthalten muss. 2Dazu gehören insbesondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.